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Ratgeber - Gesetze und Urteile

Vereine und Behörden

 

Urteil zum Berliner Hundegesetz

Ein Eurasierverein hat gegen das Gesetz geklagt und verloren.
Das Urteil des VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES LANDES BERLIN ist bereits unter folgendem Link veröffentlicht: hier oder

 

Doppelmitgliedschaft in einem anderen Verein kein Grund zur Streichung von der Mitgliederliste

Mit Urteil vom 4. September 2009, AZ 22 O 5/09 . Kammer für Handelssachen stellte das Landgericht Mannheim klar, dass Doppelmitgliedschaften in einem VDH-Verein und einem Nicht-VDH-Verein kein Grund für die Streichung von der Mitgliederliste des VDH-Vereins sind.

Die Klägerin ist  Inhaberin eines Rassehundezwingers, der über die FCI geschützt ist, sie ist seit 1985 Mitglied in einem VDH-Rassehundezuchtverein für Eurasier. Im VDH betreuen drei verschiedene Vereine diese Rasse. Per Vorstandsbeschluss wurde der Klägerin mitgeteilt, dass sie von der Mitgliederliste gestrichen wurde, weil sie zugleich Mitglied in einem anderen Hundeverein ist, der nicht dem VDH angehört, aber sich ebenfalls mit der Rasse Eurasier beschäftigt, den Eurasierfreunden-Deutschland, dieser aber kein Zuchtverein ist.

Mit der Klage wollte die Klägerin festgestellt wissen, dass der Beschluss des Vorstandes des Beklagten (hier der VDH-Rassehundezuchtverein) unwirksam ist. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihre Mitgliedschaft bei den „Eurasierfreunden-Deutschland“ einen Ausschluss aus einem VDH-Verein nicht rechtfertige.

Der Beklagte Rassehundezuchtverein ist der Ansicht, dass die sachliche Rechtfertigung des Verbotes der Doppelmitgliedschaft sich aus der Notwendigkeit ergebe, insbesondere seine Funktionsfähigkeit zu erhalten. Er beruft sich auf entsprechende Regelung der Satzung des VDH, in der es u.a. heißt: „.. Ihre Mitglieder dürfen nicht zugleich einem dem VDH nicht angeschlossenen Verein oder Verband angehören auf den Gebieten der Hundezucht, Hundeausbildung und des Hundesportes sowie dieser mit dem Angebot der VDH-Mitgliedsvereine konkurriert oder dem VDH entgegensteht.“ Zugleich sind aber Doppelmitgliedschaften innerhalb von VDH/FCI-Vereinen erlaubt.

Die Klage der Klägerin hatte in der Sache Erfolg, die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Gericht führt bei seiner Entscheidung aus, dass die Regelungen einer verbotenen Mitgliedschaft im Spannungsverhältnis stehen, dass Mehrfachmitgliedschaften in VDH/FCI anerkannten Organisationen möglich sind.  Die Klägerin ist nicht Mitglied in einer Organisation, die im Sinne der Satzung des Beklagten vom VDH/FCI nicht anerkannt ist. Nach Ansicht des Gerichts darf der Vorstand des Beklagten ein Mitglied unter Berufung auf die Satzung nur dann von der Mitgliederliste streichen, wenn entweder ein Beschluss von VDH/FCI existiert, dass die zur Begründung der Streichung herangezogene Organisation nicht anerkannt ist oder zumindest die Organisation als Verein auf dem Gebiet der Hundezucht, Hundeausbildung und Hundesport aufgenommen werden könnte, einen darauf gerichteten Antrag aber nicht stellt.

Während der Ausschluss eines Mitgliedes nach der Satzung des Beklagten ein zweistufiges Verfahren vor Ehrenrat und Mitgliederversammlung durchlaufen kann, ermöglicht die Streichung von der Mitgliederliste ein umstandsloses und schnelles Verfahren, das auf einfach festzustellende Sachverhalte gegründet sein muss. Sowohl die Nichtzahlung von Beiträgen als auch der Hundehandel und gewerbsmäßige Hundezucht sind Umstände, die sich verhältnismäßig einfach feststellen lassen. Gleiches gilt für die verbotene Mitgliedschaft nur dann, wenn sie auf einen bestehenden Beschluss des VDH/FCI gegründet werden kann.

Ein entsprechender Beschluss konnte der Beklagte nicht vorlegen. Das Urteil ist rechtskräftig. Kosten des Verfahrens ca. 5370 Euro.

Das komplette Urteil können Sie hier lesen

Das Urteil steht auch im Zusammenhang mit dem Urteil des OLG Karlsruhe,AZ 6 W 92/08 vom 10.12.2008

 

Musterprozess Doppelmitgliedschaft!

Einem Züchter, der im VDH züchtet, darf die Liste der zugelassenen Deckrüden sowie die Erteilung einer Deckerlaubnis nicht mit der Begründung verweigert werden, der Züchter sei noch in einem anderen Nicht-VDH-Verein Mitglied, der sich mit der gleichen Rasse befasst.
Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 10. Dezember 2008 dem beklagten Verein dies per einstweiliger Verfügung untersagt. Das Recht auf freie Vereinswahl ist höher anzusehen als Vereinssatzungen. Zitat der Begründung: "Ein Alleinvertretungsanspruch auf den zuletzt genannten Gebieten verstößt gegen den Grundsatz der Vereinsfreiheit und stellt daher keinen sachlich berechtigten Grund für den Ausschluss eines Mitglieds von der Zucht dar. Im Ergebnis stellt sich deshalb die mit der Mitgliedschaft des Klägers im EFD begründete Weigerung des Beklagten, jenem die Leistungen zukommen zu lassen, die anderen Mitgliedern zuteil werden, als ungerechtfertigte Diskriminierung dar."
OLG Karlsruhe AZ 6 W 92/08 - 22 = 51/08

Das vollständige Urteil können Sie hier nachlesen

Zuchtdaten beim Zuchtverbandswechsel

Wechselt ein Züchter von Tieren die Züchtervereinigung, so ist die alte Züchtervereinigung verpflichtet, den Zuchtbuchauszug der anderen Züchtervereinigung zur Verfügung zu stellen. Dies folgt aus der vereinsrechtlichen Treuepflicht. Der Züchter kann aber nur verlangen, dass der Zuchtbuchauszug der neuen Züchtervereinigung übergeben wird, also nicht ihm selbst.
LG Schleswig-Holstein, Az.: 1 U 217/98 - (91/99)

Wem gehört die Ahnentafel des Hundes?

Ein Rassehundezuchtverein machte sein Recht zum Besitz an der Ahnentafel geltend und verweigerte die Herausgabe an den Besitzer. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass der Besitzer des Hundes auch Eigentümer der Ahnentafel sei. Es gibt keinen Grund, die Rücksendung der Ahnentafel an den Besitzer zu verweigern., wenn sie kurzfristig wie z.B. zwecks Eintragung von HD-Ergebnissen dem Verein überlassen wurde. Der Streitwert wurde auf 15 € festgesetzt. Der Wert des Ahnennachweises bestimmt sich nicht nach dem Wert des Hundes, sondern richtet sich nach der mit 15,00 € anzusetzenden Gebühr für eine Zweitschrift bei Verlust.
Amtsgericht Bergheim, AZ 22 C 144/03

Gleichbehandlung von Mitgliedern

Geklagt hatte ein Züchter u.a., dessen link zu seiner Zuchtstätte aus der Zuchtstättenliste auf der Vereinshomepage entfernt wurde. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass ein Anspruch auf Aufnahme in die Zuchtstättenliste besteht, die der Verein auf seiner Homepage im Internet verlinkt hat. Das ergibt sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ergebenden Nebenpflicht des Vereins, hier dem Grundsatz der Gleichbehandlung aus § 242 BGB, Artikel 3 I GG. Soweit ein Verein seinen Mitgliedern die Möglichkeit bietet, auf der Homepage des Vereins die eigene Homepage als Mitglied zu verlinken, muss er diese Möglichkeit grundsätzlich allen Mitgliedern gleichermaßen zur Verfügung stellen. Dies ergibt sich aus dem Grundrecht der Gleichbehandlung, welches über den Grundsatz von Treu und Glauben auch im Privatrecht, insbesondere im Rahmen von Vereinssatzungen gilt.
AG Weinheim 1 C 30/08

Vereinsstrafe für Hundezüchter

Ein Hundezuchtverein kann zwar durch seine Satzung vorschreiben, dass bei Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ein Schiedsgericht zu entscheiden hat, doch darf hierdurch der Zugang zu den staatlichen Richtern nicht verwehrt werden. Jedes Mitglied muss daher bereits bei Eintritt in den Verein Kenntnis von dieser Schiedsklausel haben. Wird die Schiedsklausel erst später in die Satzung aufgenommen und erteilt ein Mitglied hierzu seine Zustimmung nicht, dann muss dieser auch die ordentlichen Gerichte gegen eine verhängte Vereinsstrafe anrufen können. Die Möglichkeit des Vereinsaustritts vermag das Problem nicht zu lösen, wenn der Hundezüchter auf diese Vereinszugehörigkeit angewiesen ist und nur so an Meisterschaften und Ausstellungen teilnehmen kann.
Bundesgerichtshof, Az.: II ZR 373/98

Tierarzt muss im Notfalldienst erreichbar sein

Ein Tierarzt, der während eines Notfalldienstes zwei Stunden lang nicht erreichbar war, ist zu 5.000 Euro Geldbuße verurteilt worden. Wie das rheinland-pfälzische Berufsgericht für Heilberufe in einem Urteil entschied, hat der Beschuldigte seine Berufspflichten verletzt. Kern der Notfalldienstpflicht ist die ständige Erreichbarkeit. Im vorliegenden Fall war ein Tierarzt für zwei Tage zum Notfalldienst eingeteilt. Während dieser Zeit versuchte der Besitzer eines Kaninchens zwei Stunden lang vergeblich, ihn zu erreichen. Das Gericht erklärte, der Beruf des Tierarztes erleidet gerade durch Fehlleistungen bei Bereitschafts- und Notfalldiensten erheblichen Ansehensverlust. Die Geldbuße wurde mit 5.000 Euro bemessen, weil der betroffene Tierarzt in der Vergangenheit bereits schon zweimal wegen Verletzung seiner Berufspflichten zu Geldbußen verurteilt wurde.
Berufsgericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Mainz, Az.: Kf 3/06.MZ

Höhe des Bußgeldes bei einem erstmaligen Verstoß gegen die Anleinpflicht

Für unvertretbar hoch hat der 4. Senat für Bußgeldsachen eine Geldbuße von 250,00 EUR erachtet, die das Amtsgericht Krefeld gegen einen Hundehalter wegen Verstoßes gegen die Anleinpflicht verhängt hatte. Nach den Urteilsfeststellungen ließ der Betroffene seinen Hund, einen Münsterländer mit einer Widerristhöhe von 40 cm und einem Gewicht von mindestens 20 kg, unangeleint laufen, obwohl ihn ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Stadt Krefeld aufgefordert hatte, das Tier anzuleinen. In den Entscheidungsgründen heißt es: Obwohl § 20 Abs. 3 des Landeshundegesetzes einen Bußgeldrahmen bis zu 100.000,00 EUR vorsehe, sei die erkannte Geldbuße von 250,00 EUR unvertretbar hoch. Dies zeige ein Vergleich zu den gleichfalls häufigen Verstößen gegen die Regeln des Straßenverkehrs. So sei nach lfd. Nr. 241 der BKatV (neben einem Fahrverbot von einem Monat) ein Bußgeld von 250 EUR vorgesehen bei einem Verstoß gegen die 0,5-Promille Grenze; ein Rotlichtverstoß gemäß § 37 StVO bei einer länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase sei (nur) bei Gefährdung oder Sachbeschädigung mit 200 Euro zu ahnden. Verglichen mit diesen schwerwiegenden Verkehrsverstößen sei die von dem Betroffenen begangene Ordnungswidrigkeit bedeutend geringer einzuordnen. Eine Gefährdung oder auch nur Belästigung anderer oder eine Verunreinigung sei nicht festgestellt, ebenso wenig ein Wiederholungsfall, welcher aus spezialpräventiven Gründen ein erhöhtes Bußgeld gerechtfertigt hätte. Ohne solche die Schuld erschwerenden Umstände sei der Verstoß aber einem nicht ordnungsgemäßen Parken gemäß § 12 StVO vergleichbar. Demgemäß hat der Senat das angefochtene Urteil abgeändert und die Geldbuße auf 20,00 EUR herabgesetzt. Der Beschluss vom 14.12.2006 ist rechtskräftig.
OLG Düsseldorf, AZ.: IV-5-Ss-OWi 205/06 - (OWi) 47/06 IV
Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 09.01.2007

Hundesteuersatzung muss grundsätzlich auch Prüfungen anderer Vereine anerkennen!

Die Regelung in einer Hundesteuersatzung, welche die Steuerermäßigung für sogenannte Kampfhunde von der bestandenen Begleithundeprüfung beim Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) bzw. einem seiner Mitgliedsvereine abhängig macht, verstößt gegen das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot und gegen das Recht der Dienstfreiheit und ist daher wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts unanwendbar. Damit ist der Bescheid rechtswidrig und aufzuheben.
AZ: 1 K 277/06
Quelle WUFF

 

Tiersitter von der Steuer absetzen

Nun ist es also amtlich: Die Kosten für einen Tiersitter, der das Haustier im Haushalt des Tierhalters betreut, können unter bestimmten Voraussetzungen steuermindernd wirken. Laut Urteil des Bundesfinanzhofes vom 03.09.2015 (Az. VI R 13/15) können sie gemäß § 35a Absatz 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden.

Zur Vorgeschichte:
Ein Ehepaar hatte seine Katze während des Urlaubs in der eigenen Wohnung durch eine „Tier- und Wohnungsbetreuungsfirma“ betreuen und versorgen lassen und die dafür entstandenen Kosten im Rahmen der Steuererklärung angegeben. Da das zuständige Finanzamt dies ablehnte und der Einspruch der Tierhalter erfolglos geblieben war, wurde das Finanzgericht Düsseldorf eingeschaltet. Das Finanzamt berief sich zwar auf das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 10.01.2014, wonach Tierbetreuungs-, pflege- oder -arztkosten ausdrücklich nicht unter § 35a EStG fallen. Da das Finanzgericht Düsseldorf jedoch anderer Meinung war, hat es der Klage der Tierhalter stattgegeben (Urteil vom 04.02.2015, Az. 15 K 1779/14 E).

Gegen dieses Urteil hatte das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) in München eingelegt und verloren. Der Bundesfinanzhof erklärt damit dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 10.01.2014 eine Absage.

Um Tierbetreuungskosten steuermindernd ansetzen zu können, müssen allerdings die weiteren Voraussetzungen des § 35a Absatz 4 EStG erfüllt sein:

• Es liegt eine Betreuung eines Haustieres „im Haushalt“ des Steuerpflichtigen vor.
• Es wurde eine ordnungsgemäße Rechnung durch den Tiersitter erstellt,
• und der Betrag wurde auf das Konto des Tiersitters überwiesen.

Gemäß § 35a Absatz 1 Satz 2 EStG können dann 20 Prozent dieses Betrages (maximal jedoch 4.000,- EUR) bei der Steuer berücksichtigt werden.

Quelle:TASSO-Newsletter vom 1012.2015 © Copyright TASSO e.V.

 

Datenschutz in Vereinen

Die Landesdatenschutzbeauftragte NRW vertritt zur Frage, ob es datenschutzrechtlich zulässig ist, Käuferdaten an den Verein zu übermitteln, folgende Auffassung:

Die Datenerhebung bei den Züchtern hat sich an den datenschutzrechtlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes zu messen. Das genannte Gesetz gilt gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG für Vereine als nichtöffentliche Stellen, soweit sie die Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten, nutzen oder dafür erheben oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür erheben, es sei denn, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten. Hier sollen Käuferdaten bei dem jeweiligen Züchter und Verkäufer erhoben werden. Der genaue Zweck der Datenerhebung wird nicht mitgeteilt. Nahe liegt die Vermutung, dass der Verein die erhobenen Daten dazu nutzen möchte, durch gezielte Werbung neue Mitglieder zu gewinnen.

Das beschriebene Vorgehen widerspricht jedoch dem datenschutzrechtlichen Grundsatz, dass personenbezogene Daten grundsätzlich beim Betroffenen zu erheben sind § 4 Abs. 2 Satz 1 BDSG. Die Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 BDSG greifen hier nicht. Der genannte Grundsatz ist unmittelbarer Ausfluss des Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichtes und des informationellen Selbstbestimmungsrechts. Der Betroffene soll wissen, wer was wann über ihn an Daten sammelt. Deshalb sind im Grundsatz personenbezogene Daten beim Betroffenen selbst und nicht hinter seinem Rücken oder sonst ohne sein Wissen zu erheben. „Beim Betroffenen“ bedeutet, dass die Daten mit seiner Kenntnis oder Mitwirkung erhoben werden. Dies ist nur dann der Fall, wenn ihm die reale Möglichkeit bleibt, darüber zu entscheiden, ob er die zu erhebenden Daten preisgeben will und welche dies sein sollen. Ohne wirksame Einwilligungserklärung sind die Züchter und Verkäufer nicht befugt, die Daten der Hundekäufer zu übermitteln.
- nach oben -Die Vorschriften können unter www.ldi.nrw.de abgerufen werden