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Ratgeber - Gesetze und Urteile

Hunde und Menschen

Wer raufende Hunde trennt und gebissen wird bekommt keinen Schadenersatz

Wer bei dem Versuch zwei sich balgende Hunde mit der Hand zu trennen, gebissen wird, läuft nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Bamberg Gefahr, auf seinem Schaden sitzen zu bleiben. Der Kläger war in einer Gemeinde im westlichen Landkreis Bamberg mit seinem nichtangeleinten Berner Sennenhund auf dem Weg zu einer Gastwirtschaft. Auf einem angrenzenden umzäunten Grundstück befand sich der vom Beklagten gehaltene Hund der Rasse Leonberger. Der Leonberger verbiss sich in der Schnauze des Berner Sennenhundes, die dieser durch den Zaun gesteckt hatte. Beim Versuch, den Leonberger loszureißen, wurde der Kläger von diesem in die Hand gebissen. Er machte vor Gericht Behandlungskosten und Schmerzensgeld in Höhe von rund 1300 Euro geltend. Diese Klage wies das Amtsgericht Bamberg mit der Begründung ab, dass den Kläger ein derart starkes Mitverschulden treffe, dass im Gesichtspunkt der Tierhalterhaftung ein Schadensersatzanspruch nicht in Betracht komme. Zum einen ließ der Kläger seinen Hund unangeleint, zum anderen versuchte er die streitenden Hunde mit der Hand zu trennen, obwohl die Gefahr eines Hundebisses in der konkreten Situation besonders nahe lag. Dieser Argumentation schloss sich auch das Landgericht Bamberg in der Berufungsinstanz an.
LG Bamberg, Az. 3 S 197/01

Hunde-Zweikampf mit Folgen

Für Schäden, die sein Tier anrichtet, haftet der Tierhalter normalerweise auch ohne Verschulden. Beispielsweise dann, wenn der eigene Hund unerwartet eine Beisserei mit einem kleinen Artgenossen anfängt und den verletzt. Wenn der Besitzer des angegriffenen Hundes dazwischen geht um ihm aus seiner bedrohlichen Lage zu helfen und dabei gebissen wird, kann er vom Halter des Angreifer-Hundes zusätzlich Schmerzensgeld verlangen. Ob sich der Verletzte ein Mitverschulden entgegenhalten lassen muß, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, daß man kämpfende Hunde keinesfalls mit der ungeschützten Hand trennen darf, gibt es jedenfalls nicht, stellte des Landgericht Nürnberg-Fürth fest. Es verurteilte deshalb den Eigentümer des aggressiven Hundes zum vollen Schadensersatz und wies den Einwand, der Verletzte habe sich den Biß durch sein unbedachtes Eingreifen selber zuzuschreiben, als unbegründet zurück.
LG Nürnberg-Fürth, Az. 13 S 6213/91

Große Hunde an die Leine im Garten einer Wohnungseigentümergemeinschaft

In einem Zweifamilienhaus schaffte die im Erdgeschoss wohnende Familie einen Bernhardinerwelpen für die 11-jährige Tochter an. Die Elfjährige spielte mit dem Hund im Garten, was die jüngeren Kinder, 2 und 6 Jahre, der Familie im Obergeschoss in Angst und Schrecken versetzte. Das Amtsgericht untersagte den nachbarlichen Hund im gemeinsamen Garten frei laufen zu lassen. Das Landgericht Koblenz hob den Beschluss jedoch auf mit der Begründung, die Größe des Hundes sei kein Indiz für die Gefährlichkeit. Dem widersprach des Oberlandesgericht. „Obwohl der Hund noch niemals jemanden gebissen habe, folgt schon aus seiner enormen Größe, dass er sich nicht unangeleint und ohne Aufsicht in einem Garten aufhalten dürfe, in dem kleine Kinder spielen. Auch die Ausscheidungen eines Hundes, auch wenn er entwurmt ist, können den übrigen Bewohnern des Hauses nicht auf dem eigenen Gelände zugemutet werden“. Nach Auffassung des Gerichtes müsse deshalb das Tier von einer mindestens 16 Jahre alten Person begleitet werden, die es zur Sicherheit an einer höchstens drei Meter langen Leine führt – und den beim Gassigehen unvermeidbaren Kot gleich wieder beseitigt.
- nach oben -OLG Karlsruhe Az. 14 Wx 22/08 - Quelle HundeWelt 08/2008

Hund aus überhitztem Auto befreit, Halter zahlt Polizeieinsatz

Eine Hundehalterin muss die Kosten für den Einsatz zur Rettung ihres Hundes durch die Polizei tragen. Die Richter wiesen damit die Forderung der Klägerin zurück und stellten klar, dass die Polizei Gebühren für Personal- und Sachkosten von den Bürgern verlangen kann, die mit ihrem Verhalten einen Polizeieinsatz nötig gemacht haben. Die Polizei mußte den Hund der Klägering aus einem überhitzten Auto befreien und verlangte von der Halterin € 83,-. Der Einsatz sei wegen des Verhaltens der Hundebesitzerin nötig gewesen, so die Richter. Der Hund sei bei einer Außentemepratur von 31 Grad im Auto in Lebensgefahr gewesen. Da die Besitzerin nicht erreicht werden konnte, durfte die Polizei so einschreiten. Die Beamten schlugen die Seitenscheibe des Autos ein und befreiten das Tier.
OVG Rheinland-Pfalz, Az. 12 A 10619/05

Halter haften gemeinsam für spielende Hunde

Der Kläger und andere Hundehalter hatten ihre Hunde gemeinsam in einem Park spielen lassen. Dabei rannte ein Hund den Kläger um und dieser erlitt einen Beinbruch. Er verlangte von dem Halter dieses Tieres Schadenersatz. Das Gericht war der Auffassung, wenn gemeinsam spielende Hunde einen Menschen verletzen, so haften alle Hundehalter gemeinsam. Dabei ist es unerheblich, welcher der Hunde die Verletzung verursacht hat. Dies gelte auch, wenn einer der Hundehalter selbst verletzt wurde. Das Gericht entschied, dass dem Kläger zwar grundsätzlich ein Schadenersatz zustehe, er sich aber ein Mitverschulden anrechnen lassen müsse. Wer Hunde toben lasse, müsse wissen, dass damit für sich und andere Gefahren verbunden seien. Somit könne er bei einem Unfall nicht den vollen Schadenersatz verlangen. Im konkreten Fall sah das Gericht eine Mithaftung von 50 Prozent als angemessen an. Dem Kläger wurden vom Gericht 4000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen.
OLG Frankfurt a.M., Az. 19 U 217/06

Fremder betritt Haus trotz laut bellender Hunde

Ein Fremder betrat ein Haus durch die unverschlossene Haustür, die Klingel war defekt, was er wusste. Sein Klopfen an der Wohnzimmertür wurde nicht gehört, weil der Staubsauger lief. Hinter der Wohnzimmertür bellten laut die Hunde, trotzdem öffnete er die Wohnzimmertür und wurde von einem der Hunde ins Knie gebissen. In diesem Fall hat der Geschädigte keinen Anspruch auf Schmerzensgeld, weil er sich grob fahrlässig selbst gefährdet hat. Der Verletzte hat selbst schuldhaft gehandelt, weil er die Sorgfalt ausser acht gelassen hat.
OLG München, Az. 14 U 1010/99

Drohung mit einem wachsamen Hund

Wer in einem Schreiben Ordnungshüter darauf hinweist , dass man sich einen Schäferhund zur Bewachung des Grundstückes zugelegt habe und ankündigt, im Falle des Betretens des eigenen Grundstückes werde „das Tier Sie stellen“, bedroht die Ordnungshüter nach Auffassung des Gerichtes nicht, da dieser Satz mehrere Interpretationsmöglichkeiten offen ließe und ein bewusster Einsatz des Hundes gegen die Beamten nur eine von mehreren Möglichkeiten sei.
- nach oben - OLG Köln Az. 83 Ss 110/06 - Quelle WUFF

Beide Halter sind schuld

Eine Frau geht mit ihren beiden angeleinten Hunden spazieren. Plötzlich kommt ein frei laufender Rüde daher, es kommt zu einer Rangelei und die Hunde verbeißen sich. Die Frau hält die Leinen ihrer beiden Hunde fest, durch das Gezerre der Hunde stürzt sie und verletzt sich. Sie klagt auf Schmerzensgeld. Das bekommt sie auch, aber sie muß sich eine Mitschuld anrechnen lassen, denn letztlich sei sie gefallen, weil ihre Hunde an der Leine gezogen haben.
LG Coburg, Az. 12 O 741/06

Hund und Selbstjustiz

Kratzer am geparkten Fahrzeug Ein an einem Auto hochspringender Hund verursachte Lackkratzer an einem falsch geparkten PKW. Die Halterin des beschädigten Fahrzeugs forderte von der Hundebesitzerin Schadenersatz, der ihr auch zugesprochen wurde. Die Einwände der Beklagten, die angab die Vierbeiner im Inneren des Autos hätten ihren eigenen Hund durch Bellen provoziert, ließ das Gericht nicht gelten. Auch die Tatsache, dass das Auto verbotswidrig geparkt war, half der Beklagten nicht weiter. In seiner Urteilsbegründung wies der Richter nämlich ausdrücklich darauf hin, dass das Verhalten des Hundes selbst dann nicht gerechtfertigt gewesen wäre, wenn er sich durch den Parkverstoß in seinem Rechtsgefühl verletzt gesehen hätte. Stattdessen, so das Gericht, hätte der Vierbeiner so lange bellen müssen, bis eine Politesse auf den Falschparker aufmerksam geworden wäre und ihm so zu seinem Recht verholfen hätte. Keinesfalls hätte er das Recht in die eigenen Pfoten nehmen dürfen.
AG Königs Wusterhausen, Az. 20 C 55/01

Vertragliche Unterhaltsvereinbarung für gemeinsamen Hund nur aus wichtigem Grund kündbar

Verpflichtet sich der Ehemann im Rahmen der Scheidung, für den bei der Ehefrau verbleibenden gemeinsamen Hund bis zu dessen Tod monatlich einen Pauschalbetrag von 100,00 € zu zahlen, so begründet diese Vereinbarung ein Dauerschuldverhältnis, das nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. Die Berechtigung zur einseitigen Kündigung hat diejenige Partei darzulegen und nachzuweisen, die sich von dem Vertrag lösen will.
Pfälzisches OLG Zweibrücken, Az. 2 UF 87/05

Das vollständige Urteil können Sie hier nachlesen

Gewerblicher Hundeauslaufservice im Berliner Grunewald erlaubt

Besonders gekennzeichnete Hundeauslaufgebiete dürfen nach der seit 2004 geltenden Fassung des Berliner Landeswaldgesetzes auch durch einen gewerblich betriebenen Hundesauslaufservice genutzt werden. Bußgeldbescheide dürfen nunmehr an die entsprechenden Hundeausführer nicht mehr ergehen.
KG Berlin, Az. 5 Ws (B) 478/05

Den vollständigen Beschluss können Sie hier nachlesen

Ungesicherter Hund sprang auf Lenkrad und verursachte PKW-Schaden

Das Oberlandesgericht Nürnberg stellte für den Hundetransport im Auto folgende Leitsätze auf: Der Fahrer verletzt seine erforderliche Sorgfaltspflicht, wenn er einen im Auto mitgeführten Hund nicht ausreichend sichert. Ein Hund im Fahrgastraum stellt beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges eine dringende Gefahr dar.

Im vorliegenden Fall wurde ein Jagdhund ungesichert mitgeführt. Während der Fahrt sprang der Hund von hinten in den Fahrgastraum und anschließend ins Lenkrad. Der PKW wurde verrissen und schrammte an einer Leitplanke entlang. Die Versicherung lehnte eine Schadensregulierung ab – es kam zur Klage. Das OLG gelangte aufgrund der erhobenen Beweise zu der Überzeugung, dass der Kläger das Schadensereignis schuldhaft grob fahrlässig herbeigeführt hat. Gemäß § 61 VVG war deshalb die beklagte Versicherung von der Verpflichtung zur Leistung frei.
- nach oben -OLG Nürnberg Az 8 U 2819/96