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Ratgeber - Gesetze und Urteile

Jäger - Hunde und andere Tiere

Kein Jagdschein für unzuverlässigen Jäger

Gleich mehrere Versionen für das Erschießen eines Hundes hatte ein Jäger parat: Als er von dem in 150 Meter entfernten Hofeigentümer und Hundehalter auf den Verbleib des Hundes angesprochen wurde, gab er sich zunächst ahnungslos, später gab er an, dass er den Hund, dessen Kadaver er im Maisfeld versteckte, mit einem Wildschwein verwechselt habe und schließlich behauptete er, der Hund habe gewildert. Die Verwaltungsbehörde glaubte dem Jäger schließlich gar nichts mehr, entzog ihm den Jagdschein für drei Jahre und bekam auch vom Verwaltungsgericht Recht. Denn der Jäger hat leichtfertig in Richtung eines Hofes auf einen Weg geschossen und dessen Bewohner sowie potenzielle Spaziergänger gefährdet. Zudem erlaubt das Hessische Jagdgesetz nicht, wildernde Hunde einfach abzuknallen. Diese Tötung ist verboten und muss unterbleiben, wenn andere Maßnahmen ausreichen, um die Gefahr von gejagten Tieren abzuwenden. Außerdem war der Jäger sich seines Unrechts durchaus bewusst, dennn sonst hätte er den Kadaver nicht im Maisfeld versteckt.
Verwaltungsgericht Frankfurt/Main, Az.: 5 E 4952/03

Hundefreilauf im Jagdrevier

Eine Hundehalterin ließ ihren schäferhundgroßen Mischlingshund auf einem Feld im Jagdrevierbereich frei laufen. Der Hund begab sich außerhalb des Sichtbereiches der Betroffenen und reagierte auch nicht mehr auf die Rufe der Hundehalterin. Der Hund verfolgte vielmehr zwei Rehe. Wegen dieses Verhaltens erhielt die Hundehalterin ein Bußgeld. Ihrer Auffassung, sie habe nicht gewusst, dass sich in diesem Feldbereich Wild aufhält, entlastete sie nicht. Denn die Pflicht zur Beaufsichtigung frei laufender Hunde besteht auch in den Bereichen des Jagdreviers, in denen die Jagd aus tatsächlichen Gründen nicht oder nur zeitweise ausgeübt werden kann. Sie ist unabhängig davon zu beachten, ob sich in dem betreffenden Teil des Jagdreviers Wild aufhält.
Bay. OLG, Az.: 3 ObOWi 5/2002

Hundehalterin muss für tote Lämmer Schadensersatz zahlen

Eine Hundehalterin muss einem Schäfer 1094,46 Euro an Schadensersatz zahlen, nachdem ihr Hund in einer Herde für Todesschrecken sorgte. Durch den Schrecken hatten mehrere Mutterschafe Fehlgeburten erlitten. Ein Muttertier kam zu Tode. Insgesamt starben auf der Weide neun zu früh geborene Lämmer. Die Zweifel der Hundehalterin, dass ihr kleiner Hund solch ein Unheil anrichten könne, widerlegte schließlich ein Gutachter vor Gericht. Der Tier-Sachverständige bestätigte, dass Schafe sehr stressanfällig seien. Ein fremder Hund könne eine Schafsherde durchaus in tödliche Panik bringen.
AZ: LG Bonn 8 S 81/05

Hund erschossen, mit Wildschwein verwechselt

Ein Jäger, der seit fünf Jahren im Besitz eines Jagdscheins ist, hatte aus ca. 70 Meter Entfernung einen Mischlingshund auf einem Wiesengelände erschossen. Der Hund gehörte einem Ehepaar des nahe gelegenen landwirtschaftlichen Hofes. Wegen dieses Vorfalls erklärte die Jagdbehörde den Jagdschein für ungültig und zog ihn ein. Für die Wiedererteilung wurde zudem eine Sperrfrist von drei Jahren festgesetzt. Die Klage des Jägers hatte keinen Erfolg, weil der Jäger eine grundlegende Jagdpflicht in erheblicher Weise verletzt hatte, nämlich die Pflicht, vor der Schussabgabe eine eindeutige Identifizierung des Tieres vorzunehmen. Ein solches Verhalten kann nicht entschuldigt werden und belegt die Unverantwortlichkeit des Jägers.
- nach oben -Verwaltungsgericht Neustadt, Az.: 4 K 758/06.NW