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Ratgeber - Gesetze und Urteile

Gewährleistung

Welpe mit Nabelbruch – erst Nacherfüllungsfrist setzen

Ein Hundezüchter verkaufte einen Deutschen Schäferhund im Welpenalter. Der Welpe war vorher von einem Tierarzt untersucht worden, der einen Nabelbruch feststellte. Der Tierarzt war der Meinung, dass der Nabelbruch von alleine verwächst und nicht behandelt werden müsse Gut sechs Wochen nach Übergabe des Welpen ließ der Hundekäufer dann das Tier am Nabelbruch doch operieren, weil keine Heilung in dieser Zeit eingetreten war. Er verlangte vom Verkäufer die Erstattung der Tierarztkosten, was dieser ablehnte.
Das Gericht gab dem Hundezüchter Recht. Der Hundekäufer hätte nach erfolglosem Abwarten des Heilungsverlaufs zunächst den Hundezüchter in Kenntnis setzen müssen und ihm erst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen müssen. Erst nach Ablauf dieser Frist hätte dann der Käufer die Operation durchführen lassen können. Weil er von dem Hundezüchter diese Nacherfüllung nicht verlangt hatte, standen ihm Ersatzansprüche für die tierärztliche Behandlung nicht zu.
(AG Blomberg, Az.: 4 C 40/06)

Welpe mit genetischem Fehler

Verkauft ein Hundezüchter einen Welpen und wird bei diesem Tier später eine Fehlstellung des Sprunggelenks tierärztlich festgestellt, so haftet hierfür der Verkäufer nicht, wenn er bei der Auswahl der Zuchttiere darauf geachtet hat, dass genetische Fehler bei den Elterntieren nicht vorliegen. Denn in diesem Fall ist beim Hundeverkäufer kein Verschulden festzustellen. Er hat weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt. War die Fehlstellung des Sprunggelenks genetisch bedingt, so beruhte sie auf einem schon durch die Zeugung vorgegebenen Defekt der spezifischen, für die Knochenentwicklung maßgeblichen Anlagen des Hundes. Hinsichtlich eines solchen, in der Natur des Tieres begründeten genetischen Fehlers ist dem Züchter keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn er die Zucht nach den dafür geltenden, auf Wissenschaft und Erfahrung beruhenden züchterischen Grundsätzen betreibt.
Bundesgerichtshof, Az.: VIII ZR 281/04

Lesen Sie hierzu den ausführlichen Bericht

Welpe mit genetischen Fehlern

Am 22. Juni 2005 fällte  der 8. Zivilsenat des BGH (Az: VIII ZR 281/04) ein für alle Hundezüchter und -käufer bemerkenswertes Urteil zum Thema Garantie.

Im Jahre 2002 verkaufte ein Hobbyzüchter einen zwei Monate alten Rauhaardackelwelpen zum Preis von 500 EUR. Bei ihrer insgesamt achten Untersuchung des Welpen stellte die behandelnde Tierärztin eine Fehlstellung des Sprunggelenks der rechten Hintergliedmaße fest, die zu einer übermäßigen O-Beinigkeit des Dackels führt. Nun forderte der Besitzer den Züchter zur operativen Korrektur der nach seiner Meinung genetisch bedingten Fehlstellung des Hinterbeins auf, die voraussichtlich 1.200 EUR kosten werde. Der Züchter lehnte dies ab, bot aber seinerseits an, den Hund gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen oder den Kaufpreis zu mindern. Das lehnte der Besitzer ab und ließ den Welpen auf eigene Kosten operieren. Das hat zur Folge, dass der Hund zweimal jährlich zur Kontrolle des schmerzfreien Sitzes der Platte und des Laufbildes tierärztlich untersucht werden muss.

In der ersten Instanz verlangte der Besitzer vom Züchter die Erstattung der bis dahin angefallenen Tierarztkosten für die Wurmbehandlung, das Ziehen der Milchzähne und die Operation am Schienbein in Höhe von insgesamt 1.179,06 EUR nebst Zinsen und wollte darüber hinaus festgestellt wissen, dass der Züchter die für die erforderlichen Kontrolluntersuchungen zu Lebzeiten des Hundes weiter anfallenden Behandlungs- und Fahrtkosten in Höhe von jährlich 59,52 EUR zu tragen hat. Das Amtsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Auf die Berufung des Besitzers hat das Landgericht der Klage hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für die Operation am Schienbein (1.009,37 EUR nebst Zinsen) sowie hinsichtlich des Feststellungsantrags stattgegeben. Dagegen richtete sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Züchters, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebte.

Die Revision des Beklagten hatte Erfolg. Die Richter des BGH stellten u.a. fest, dass die Beurteilung des Landgerichtes: ‡…Als Züchter habe er für eventuelle genetische Fehler eines Hundes einzustehen…— der rechtlichen Nachprüfung nicht standhält. Dem Kläger steht der ihm vom Berufungsgericht zugesprochene Schadensersatzanspruch nicht zu, weil der Beklagte die dafür erforderliche Pflichtverletzung, von der das Berufungsgericht ausgegangen ist, jedenfalls nicht zu vertreten hat. Auch ein Verschulden œ Vorsatz oder Fahrlässigkeit œ des Beklagten ist bei dem vorliegenden Sachverhalt zu verneinen, wenn die vier Monate nach der Übergabe erkannte Fehlstellung des Sprunggelenks auf genetischen Ursachen beruhte. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat ein Züchter nicht schlechthin für eventuelle genetische Fehler eines Hundes einzustehen. War die Fehlstellung des Sprunggelenks genetisch bedingt, so beruhte sie auf einem schon durch die Zeugung vorgegebenen Defekt der spezifischen, für die Knochenentwicklung maßgeblichen Anlagen des Hundes. Hinsichtlich eines solchen, in der Natur des Tieres begründeten genetischen Fehlers ist dem Züchter keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn er die Zucht nach den dafür geltenden, auf Wissenschaft und Erfahrung beruhenden züchterischen Grundsätzen betreibt.

Es besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass dem Beklagten ein Zuchtfehler nicht vorzuwerfen ist. Der Beklagte betreibt die Hundezucht seit mehr als 30 Jahren, hat damit zahlreiche nationale und internationale Auszeichnungen gewonnen und verkauft jedes Jahr etwa 50 Welpen im In- und Ausland. Er ist im Deutschen Teckelclub als seriöser Züchter anerkannt und war selbst als Zuchtwart tätig. Daraus ergibt sich, dass der Beklagte die Hundezucht mit der erforderlichen Sachkunde und Professionalität betreibt. Gegen ein Verschulden des Beklagten im konkreten Fall spricht darüber hinaus insbesondere, dass nicht zu ersehen ist, wie der Beklagte als Züchter den (vermuteten) genetischen Defekt dieses einzelnen Welpen hätte vorhersehen und verhindern können. Bei den übrigen drei Welpen des Wurfs, aus dem der vom Kläger gekaufte Welpe stammt, ist keine entsprechende Fehlstellung des Sprunggelenks aufgetreten; die Knochen der anderen Hunde haben sich normal entwickelt. Das Interesse des Klägers war unter diesen Umständen durch seine sonstigen Rechte auf Rücktritt vom Kaufvertrag oder Minderung des Kaufpreises (§ 437 Nr. 2 BGB) - wie vom Beklagten angeboten - ausreichend gewahrt.

 

Schadenersatz beim Tierkauf

Nach der gesetzlichen Regelung muss auch der Käufer eines kranken Hundes (Welpe) den Verkäufer zunächst auffordern, diesen Mangel nachzubessern. Lässt aber der Zustand des Tieres eine unverzügliche tierärztliche Behandlung als Notmaßnahme erforderlich erscheinen, die vom Tierverkäufer nicht rechtzeitig veranlasst werden kann, so kann der Käufer für die tierärztlichen Behandlungen Schadenersatz fordern. Der Welpenkäufer ist in einer solchen Ausnahmesituation nicht verpflichtet, dem Verkäufer zunächst eine Nachfrist zur Behebung der Krankheit zu setzen.
Bundesgerichtshof, Az.: VIII ZR 1/05

Inzuchtfaktor in der Hundezucht

Für einen Yorkshire-Terrier-Welpen musste die Käuferin DM 1.200,– bezahlen. Nach gut sechs Wochen verstarb aber bereits das Tier. Die Käuferin verlangte vom Züchter ihr Geld zurück. Der Hund sei erbkrank gewesen, da er aus einer Inzuchtpaarung stamme und höchstens eine Lebenserwartung von einem Jahr gehabt hätte. Der vom Gericht hinzugezogene Sachverständige konnte einen solchen inzuchtbedingten Gendefekt allerdings nicht feststellen. Zudem ist eine Inzuchtpaarung, die hier unzweifelhaft vorgelegen hat und durch die Abstammungsnachweise auch belegt war, nicht verboten. Der hohe Inzuchtkoeffizient von 18,75 % ist zwar genetisch bedenklich, bei Hundezüchtungen aber nicht völlig ungewöhnlich. Die Klage der Hundekäuferin wurde daher abgewiesen. Als Todesursache wurde eine Entzündung des Magen-Darm-Traktes diagnostiziert. Es konnte aber nicht festgestellt werden, dass diese Krankheit bereits bei Übergabe des Tieres vorlag, weshalb der Verkäufer auch nicht haftbar gemacht werden konnte.
AG Worms, Az.: 3a C 93/97

Als Zuchthund verkauft, aber keine Zuchtzulassung

Im schriftlichen Kaufvertrag hatte der Käufer eines Hundes dargetan, dass er diesen Hund zur Zucht verwenden wolle. Der Verkäufer versicherte, dass ihm keine Mängel des Hundes bekannt seien und die Meldung zum Zuchtbuchamt sei korrekt durchgeführt worden. Kosten des Hundes 800 Euro.

Der zuständige Zuchtverband ließ den Hund zur Zucht nicht zu, da ein Hodenfehler vorlag. (Hodendysplasie)

Das Gericht argumentierte, dass einem erfahrener Züchter diese Organentwicklungsstörung bereits bei der Wurfabnahme hätte auffallen müssen und erkennen, dass der Hund zur Zucht nicht geeignet sei. Im Kaufvertrag sei eine Verwendungsvereinbarung getroffen worden, für die der Hund nicht tauglich sei.

Das Gericht erkannte mit Urteil vom 28.5.2008 dem Käufer einen Wertminderungsbetrag von 575 Euro zu, da der Hund einen Mangel aufweist (Sachverständigengutachten). Darüber hinaus muss die Beklagte die Kosten für die Vorstellung des Hundes beim Zuchtrichter einschließlich Fahrtkosten ersetzen und die Sachverständigengebühr erstatten.
- nach oben -AG Soest, Az 14 C 15/07