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Ratgeber - Gesetze und Urteile

Kinder, Jogger und Radfahrer

Radfahrer und Hund

Ein Radfahrer verlor durch ein heftiges Bremsmanöver die Kontrolle über sein Fahrrad und stürzte, weil ein Hund von der Wiese an den Straßenrad lief und er annahm, dass der Hund auf die Straße renne und ihm ins Fahrrad. Der Hund blieb aber am Straßenrad stehen. Durch die Vollbremsung, mit blockierendem Hinterrad stürzte der Radfahrer und verletzte sich. Nähert sich dem Hundeführer auf einer Feldstraße mit mäßigem Verkehr ein Fahrradfahrer, so ist er nicht verpflichtet, seinen unangeleinten Hund zu sich zu rufen und festzuhalten, wenn der Hund eine Hundeschule absolviert hat und an den Straßenverkehr gewöhnt ist. Der Radfahrer hat den Unfall vielmehr durch eigene Überreaktion selbst verursacht.
OLG Koblenz, Az.: 12 u 1312/96

Kind flüchtet vor Hund und stürzt

Ein Kind (hier: ein 11 jähriger Schüler), der aus Angst vor einem Hund (hier: Collie) wegläuft, eine Fahrbahn überquert und hierdurch durch einen Pkw verletzt wird, hat gegen den Hundehalter einen Anspruch auf Schadenersatz, da zwischen dem Verhalten des Hundes und dem Unfallereignis ein zurechenbarer Zusammenhang besteht. Dieser erforderliche, ursächliche Zusammenhang ist nämlich auch dann gegeben, wenn ein Mensch durch das Verhalten eines Tieres in Angst und Schrecken versetzt und infolgedessen bei einer Fluchtreaktion verletzt wird. Allerdings wurde dem Kind ein Mitverschulden angelastet, da es blindlings auf die Straße gelaufen ist und sich dadurch leichtfertig in die Gefahr des Straßenverkehrs begeben hat.
OLG Düsseldorf, Az.: 15 W 13/94

Jogger muss Hund ausweichen

Ein Jogger muss einem Hund notfalls in einem Bogen ausweichen oder das Tempo verringern. Andernfalls riskiert der Jogger bei einem Sturz eine Mithaftung. Nach Auffassung des Gerichts ist nur das Ausweichen eine angemessene Reaktion auf das unberechenbare Verhalten eines Hundes . Damit gab das OLG der Schadenersatz- und Schmerzensgeldklage eines Joggers nur zum Teil statt.
OLG Koblenz, Az.: 5 U 27/03

Jogger gegen Hund – Mitschuld des Geschädigten

Ein Jogger stürzte über einen unangeleint herumlaufenden Hund und zog sich dabei Knochenbrüche zu. Er forderte Schadensersatz von der Tierhalterhaftpflichtversicherung des Hundebesitzers. Das Gericht vertrat die Auffassung, der Jogger hätte den Hund schon von weitem gesehen, war aber trotzdem mit unverminderter Geschwindigkeit weitergelaufen. Er hätte sich auf das unberechenbare Verhalten des Hundes einstellen, notfalls in einem weiten Bogen ausweichen oder das Tempo verringern müssen. Deshalb trifft ihn eine Mitschuld. Die Versicherung muss nur 70 Prozent des verlangten Verdienstausfalls und Schmerzengeldes zahlen.
OLG Koblenz, Az.: 5 U 27/03

Fußgängerin erschrickt vor bellendem Hund und stürzt

Eine Rentnerin führte nach Einbruch der Dunkelheit auf der Dorfstraße ihren kleinen Mischlingshund aus. Als sie an einem Hausgarten vorbei kam, lief darin bellend ein Schäferhund auf sie zu und sprang an dem 1,40 m hohen Zaun hoch. Die Rentnerin erschrak, wich einen Schritt zurück, stürzte über die Bordsteinkante und zog sich einen Oberschenkelhalsbruch zu. Die Rentnerin wußte von der Existenz des Hundes, hatte aber in dem Moment nicht mehr daran gedacht. Nun verlangte sie ein angemessenes Schmerzensgeld. Das Gericht entschied: Wer auf der Straße vor einem im umzäunten Garten herumlaufenden Hund erschrickt und deswegen stürzt, kann jedenfalls dann keinen Schadensersatz verlangen, wenn er von der Existenz des Hundes weiß. Eine Schadensersatzpflicht des Hundebesitzers würde in einem solchen Fall die Grenzen der Tierhalter-Haftung sprengen.
- nach oben - LG Ansbach Az: 1 S 98/92